Gebarung

Strenge Kontrolle und externe Aufsicht

Die finanzielle Gebarung der WKÖ wird von internen und externen Institutionen streng und umfassend kontrolliert – auch vom Rechnungshof.

Die finanzielle Gebarung der WKÖ hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Für jedes Haushaltsjahr ist entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftskammergesetzes und der Haushaltsordnung ein Voranschlag (Plan-Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen. Die Mittelverwendung erfolgt jeweils auf Grundlage der Vorschriften in der Haushaltsordnung und der durch die zuständigen Organe gefassten Beschlüsse.

Die entsprechenden Kompetenzen und Verantwortlichkeiten – von der Mittelfreigabe über die Budgetprüfung bis zur Budgeteinhaltung – sind in den „Richtlinien zur Dezentralen Budgetverantwortung“ geregelt. Wesentlicher Grundsatz ist neben festgelegten Freigabegrenzen das Vier-Augen-Prinzip (Trennung insbesondere von Sachbearbeitung und Zahlungsfreigabe). Es wird in den Prozessen weitestgehend digitalisiert und automatisiert umgesetzt.

Unabhängiger Kontrollausschuss

Zur Kontrolle der Gebarung der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen ist in der WKÖ ein Kontrollausschuss eingerichtet. Dieser besteht aus 15 Personen, die vom Wirtschaftsparlament der WKÖ aus dem Kreis der Kammermitglieder gewählt werden. Die Obfrau / der Obmann des Kontrollausschusses darf nicht jener Wählergruppe angehören, die die Präsidentin der WKÖ stellt.

Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden und damit unabhängig. Außerdem dürfen sie während der Dauer ihres Amtes keine andere Funktion innerhalb der WKO bekleiden. Bei ihrer prüfenden und kontrollierenden Tätigkeit werden die Mitglieder des Kontrollausschusses von einer Geschäftsstelle unterstützt.

Aufsicht innerhalb der Selbstverwaltung

In der WKO ist auch eine selbstverwaltungsinterne Aufsicht eingerichtet: Die Landeskammern haben insbesondere die von ihnen errichteten Fachgruppen zu beaufsichtigen. Die WKÖ hat sämtliche nach dem Wirtschaftskammergesetz gebildeten Körperschaften zu beaufsichtigen. Wichtige Instrumente dafür sind Informationsrechte, Genehmigungsvorbehalte und die Möglichkeit, rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben.

Kontrolle durch den Rechnungshof

Über die interne Kontrolle hinaus unterliegen die WKÖ, die Wirtschaftskammern in den Ländern und die Fachorganisationen der Kontrolle durch den Rechnungshof. Das unabhängige Organ des Nationalrats kann die Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen überprüfen, die ihm alljährlich Voranschlag und Rechnungsabschluss zu übermitteln haben. Von der Prüfbefugnis des Rechnungshofs ausgenommen ist – zur Wahrung der Autonomie der Selbstverwaltung – die Zweckmäßigkeit.

Aufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus

Wirtschaftskammern und Fachorganisationen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Er ist dazu befugt, sich umfassend zu informieren und rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. Außerdem bedürfen bestimmte Satzungen, die von Organen der WKÖ erlassen werden, seiner Genehmigung.