Spitzenfunktionär:innen
Klare Regeln
Die Präsidentin der WKÖ leitet die Kammer, überwacht die Geschäftsführung und vertritt die WKÖ nach außen.
Zusammen mit den Vizepräsident:innen bildet sie das Präsidium.
Die Obleute der Bundessparten und ihre Stellvertreter:innen vertreten die gemeinsamen Interessen der in den sieben Bundessparten zusammengefassten und in Fachverbänden organisierten Branchen.
Funktionsentschädigungen verfassungsgesetzlich begrenzt
Das Wirtschaftskammergesetz (WKG) sieht vor, dass Funktionär:innen „mit erheblicher Inanspruchnahme durch die Funktion“ Funktionsentschädigungen gewährt werden können (§ 50 Abs. 4 WKG). Dafür gibt es strenge Regeln: Die Obergrenze der Entschädigung der Präsidentin ist bundesverfassungsgesetzlich fixiert. Diese darf höchstens 140 % des durch das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) festgesetzten Ausgangsbetrags betragen.
Die Funktionsentschädigungen der anderen Funktionär:innen sind im Rahmen dieser Obergrenze abhängig vom jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereich sowie von Unterschieden in der Funktion bzw. Tätigkeit festzulegen. Abfertigungen sowie Ruhe- oder Versorgungsgenüsse sind gemäß § 50 Abs. 4 WKG gesetzlich ausgeschlossen.