Spitzenfunktionär:innen

Klare Regeln

Die Kammerleitung der Wirtschaftskammer Österreich besteht aus dem Präsidium, dem Generalsekretär und seinen Stellvertreter:innen sowie im Bereich der Bundessparten aus den Bundesspartenobleuten. Aufgaben, Rechte und Pflichten sind im Wirtschaftskammerorganisationsrecht klar und detailliert geregelt.
Bild: Eingang und Gebäude der Wirtschaftskammer Österreich mit Österreich- und Wirtschaftskammerfahne vor blauem Himmel. © WKÖ | Marek Knopp

Die Präsidentin der WKÖ leitet die Kammer, überwacht die Geschäftsführung und vertritt die WKÖ nach außen.

Zusammen mit den Vizepräsident:innen bildet sie das Präsidium.

Die Obleute der Bundessparten und ihre Stellvertreter:innen vertreten die gemeinsamen Interessen der in den sieben Bundessparten zusammengefassten und in Fachverbänden organisierten Branchen.

Funktionsentschädigungen verfassungsgesetzlich begrenzt

Das Wirtschaftskammergesetz (WKG) sieht vor, dass Funktionär:innen „mit erheblicher Inanspruchnahme durch die Funktion“ Funktionsentschädigungen gewährt werden können (§ 50 Abs. 4 WKG). Dafür gibt es strenge Regeln: Die Obergrenze der Entschädigung der Präsidentin ist bundesverfassungsgesetzlich fixiert. Diese darf höchstens 140 % des durch das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) festgesetzten Ausgangsbetrags betragen.

Die Funktionsentschädigungen der anderen Funktionär:innen sind im Rahmen dieser Obergrenze abhängig vom jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereich sowie von Unterschieden in der Funktion bzw. Tätigkeit festzulegen. Abfertigungen sowie Ruhe- oder Versorgungsgenüsse sind gemäß § 50 Abs. 4 WKG gesetzlich ausgeschlossen.

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