Spürbare Entlastung

Neben steuerlicher Entlastung konnte die ­ Wirtschaftskammer 2024 auch wichtige bürokratische und administrative Erleichterungen erreichen. Zusätzlich zu gesamtwirtschaftlich relevanten Verbesserungen wurden auch branchenspezifische Unterstützungen wie das Baukonjunkturpaket durchgesetzt.

Finanzielle Entlastung

Anhebung des Grundfreibetrags auf 33.000 Euro

Der Grundfreibetrag wurde 2024 zur weiteren Entlastung von Selbstständigen von 30.000 Euro auf 33.000 Euro angehoben. Durch diese Maßnahme werden insbesondere Einzelunternehmer:innen und Personengesellschaften unterstützt, die nicht von der Senkung des Körperschaftsteuersatzes profitieren.

  • Erhöhung des Grundfreibetrags von € 30.000 auf € 33.000

KöSt­-Senkung auf 23 %

Die – auch im internationalen Wettbewerb relevante – Körperschaftsteuer wurde 2024 auf 23 % gesenkt. Das gesetzliche Mindestkapital für die GmbH wurde auf 10.000 Euro herabgesetzt. Die reduzierte Mindest-Körperschaftsteuer für GmbHs und Flexible Kapitalgesellschaften beträgt seit 1. Jänner 2024 nur mehr 500 Euro jährlich.

Ausbau der Kleinunternehmerregelung und der Kleinunternehmerpauschalierung

Aufgrund der hohen Inflation sind viele Kleinunternehmen aus den bisherigen Regelungen gefallen, da sie die steuerlichen Grenzen überschritten haben. Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 wurde die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze per 1. Jänner 2025 auf 55.000 Euro angehoben. Gleichzeitig mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze wurde auch die Umsatzgrenze in der Einkommensteuerpauschalierung auf 55.000 Euro erhöht. Die Bürokratieentlastung summiert sich auf 1,2 Mio. Stunden weniger Aufwand pro Jahr für potenziell rund 400.000 Unternehmen.

Reduktion der Elektrizitäts-­ und der Erdgasabgabe

Aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise wurden die Elektrizitäts- und die Erdgasabgabe mit 1. Mai 2022 befristet auf das EU-Mindestbesteuerungsniveau gesenkt. Die Befristung wurde von Ende Juni 2023 auf Ende Dezember 2024 verlängert. Das brachte eine Entlastung von rund 500 Mio. Euro für Unternehmen im Jahr 2024.

  • Entlastung von rund € 500 Mio. durch Reduktion der­ Elektrizitäts- und­ Erdgasabgabe

Steuer-­ und abgabenfreie Mitarbeiterprämie

Durch die Mitarbeiterprämie (Teuerungsprämie) konnten in den Jahren 2022, 2023 und 2024 bis zu 3.000 Euro jährlich steuer- und abgabenfrei ausbezahlt werden. Die Steuer- und Abgabenreduktion bei zusätzlichen Zahlungen für den Teuerungsausgleich der Arbeitgeber:innen bewirkte mehr Netto vom Brutto und hatte einen positiven Effekt auf die Lohnabschlüsse.

Steuerliche Begünstigungen für mehr Arbeit

Mehrleistungen von Arbeitnehmer:innen werden steuerlich besser anerkannt, was Leistung und zusätzliche Arbeit fördert. Der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten zehn Überstunden im Monat wurde auf 120 Euro erhöht. Befristet bis Ende des Jahres 2025 können für die ersten 18 Überstunden im Monat bis zu 200 Euro steuerfrei ausbezahlt werden. Auch die Zuschläge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wurden auf 400 Euro angehoben.

Der Höchstbetrag der steuerfreien Förderung der Kinderbetreuung stieg auf 2.000 Euro pro Kalenderjahr. Zudem wurde die Altersgrenze für Kinder in diesem Zusammenhang von zehn auf 14 Jahre erhöht. Für den kostenlosen oder vergünstigten Besuch von durch Betriebe geschaffenen elementaren Bildungseinrichtungen gilt die Steuerfreiheit nun auch dann, wenn die Einrichtung auch von Kindern betriebsfremder Eltern besucht wird.

  • Kinderbetreuungszuschuss bis € 2.000 pro Jahr steuerfrei

Attraktiver Sachbezug: arbeitsplatznahe Unterkunft

Insbesondere im Tourismus wird es immer schwieriger, Arbeitskräfte zu finden. Die Sachbezugswerteverordnung für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden, wurde für arbeitsplatznahe Unterkünfte geändert. Es besteht kein Sachbezug, wenn Arbeitgeber:innen den Arbeitnehmer:innen kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft mit einer Größe von bis zu 35 m² (bisher bis 30 m²) überlassen, die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet.

Wird eine Wohnung mehreren Arbeitnehmer:innen zur Verfügung gestellt, sind die Wohnflächen, die den Arbeitnehmer:innen zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung stehen, auf die zur Nutzung berechtigten Arbeitnehmer:innen aufzuteilen (bisher wurden sie ihnen zur Gänze zugerechnet). Bei einer Wohnungsgröße zwischen 35 m² und 45 m² (bisher zwischen 30 m² und 40 m²) ist ein niedrigerer Sachbezug anzusetzen. Somit können mehr Arbeitskräfte eine arbeitsplatznahe Unterkunft in Anspruch nehmen, für die kein oder ein geminderter Sachbezug angesetzt wird.

Keine Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen bis 35 kW

Für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen fiel unter bestimmten Voraussetzungen befristet keine Umsatzsteuer an. Unternehmer:innen profitierten davon durch die erhöhte Nachfrage. Die Maßnahme brachte eine steuerliche Kostenreduktion von 400 Mio. Euro pro Jahr.

Weniger Bürokratie

Verschiebung der EU-­Entwaldungsverordnung

Die im Juni 2023 beschlossene Verordnung stellt die betroffenen Unternehmen aus vielen Branchen vor enorme bürokratische Herausforderungen. Der Geltungsbeginn wurde um ein Jahr verschoben. Damit bleibt der Wirtschaft mehr Zeit für die Vorbereitung. Trotz der Verschiebung muss die Verordnung noch nachgebessert werden, um eine praktikablere Umsetzung für die Betroffenen zu ermöglichen.

„Schonfristen“ (Grace Period) bei Betriebsübergaben

Bei Betriebsübergaben sind eine Vielzahl von Vorgaben und Fristen zu beachten. Bei Nichteinhaltung drohen Strafen. Das Grace-Period-Gesetz gewährt Unternehmer:innen seit 6. Juni 2024 im Zuge einer Betriebsübergabe „Schonfristen“. Dies schafft deutliche Erleichterungen sowohl für Übergeber:innen als auch für Nachfolger:innen.

Sie umfassen die Begleitung einer Unternehmensübertragung, den Entfall des verpflichtenden Firmenbuchauszugs (gewerbebehördliche elektronische Validierung des Firmenbuchstandes), Erleichterungen bei der Meldung von Sicherheitsvertrauenspersonen und der Einberufung des Arbeitsschutzausschusses innerhalb der zweijährigen Periode ab Übergabe sowie mehr Flexibilität beim Konkretisierungsgrad der Einreichunterlagen für Anlagengenehmigungen (Genehmigungskonsens). Familienunternehmen und KMU werden somit in der Zeit der Betriebsübergabe unterstützt, haben mehr Rechtssicherheit und ersparen sich zusätzliche Kosten.

Begünstigungen im Bereich der Sozialversicherung

Eine Fülle laufender Kosten, Steuern und Abgaben sowie der Fachkräftemangel setzen Unternehmen unter Druck und erschweren Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen konnten wichtige Erleichterungen und Verbesserungen erzielt werden. Mit dem Start-Up-Förderungsgesetz wurden Mitarbeiterbeteiligungen teilweise von Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Ebenfalls von der Sozialversicherung befreit sind nun Dienstgeberzuschüsse von bis zu 2.000 Euro im Jahr zur Betreuung von Kindern bis 14 Jahre und von bis zu 200 Euro pro Jahr für nicht beruflich veranlasste Fahrten von Dienstnehmer:innen im Rahmen von Carsharing.

  • Bis zu € 200 pro Jahr für Carsharing frei von Sozialversicherungsabgaben

GISA­-Express

Das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus ermöglicht es, bestimmte Verfahren im Gewerbebereich, allen voran die Gewerbeanmeldung, elektronisch abzuwickeln. Mit der Novelle zur Gewerbeordnung vom 22. Juli 2024 wurde mit „GISA-Express“ der nächste Schritt zur „Echtzeitanmeldung“ geschaffen. In der Endausbaustufe ab 1. Jänner 2026 soll das Expressverfahren auch vollelektronisch möglich sein. Die Gewerbeanmeldung wird somit in Echtzeit validiert werden können.

Erweiterung der e-­card-­Registrierungsstellen

Bei der erstmaligen Beschäftigung von EU/EWR-Bürger:innen in Österreich ist eine Registrierung zur Ausstellung einer e-card notwendig. Insbesondere zu Beginn der Fremdenverkehrssaisonen kam es zu sehr langen Wartezeiten. Daher wurden zusätzliche Gemeinden zur Vornahme des Verfahrens ermächtigt.

Recht auf Reparatur mit Augenmaß

Kurz nach Umsetzung der Warenkaufrichtlinie (Gewährleistungsreform) begann die Europäische Kommission bereits mit weiteren Arbeiten zur Änderung dieser Richtlinie, um Reparaturen von Waren zu forcieren. Die WKÖ hat sich im Zuge der Überarbeitung der Richtlinie erfolgreich für einen produktspezifischen Ansatz eingesetzt.

Ein „Right to Repair“ bzw. eine Pflicht dazu gibt es primär für Hersteller:innen von Waren, für die nach den Ökodesign-Regelungen Anforderungen an die Reparierbarkeit geregelt sind (z. B. große Haushaltsgeräte). Ein von der Europäischen Kommission vorgeschlagenes EU-Reparaturinformationsformular, das Betriebe verpflichtend hätten verwenden müssen, kann nun freiwillig verwendet werden.

Kollektive Rechtsverfolgung

Die EU hat eine Richtlinie zum Schutz der kollektiven Interessen der Verbraucher:innen erlassen (Verbandsklagerichtline). Diese musste in das österreichische Recht umgesetzt werden. Dabei ist es weitgehend gelungen, zusätzliche Belastungen (Gold Plating) für unsere Unternehmen zu vermeiden.

Anreize für Investitionen und Wachstum

Auslaufen der KIM­-Verordnung

Durch die Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung wurde die Kreditvergabe für den privaten Wohnbau und -erwerb eingeschränkt. Es ergaben sich dadurch auch negative Auswirkungen auf die Bauwirtschaft und den Einrichtungshandel. Das Finanzmarktstabilitätsgremium hat am 2. Dezember 2024 empfohlen, die Verordnung nicht zu verlängern und somit per 30. Juni 2025 auslaufen zu lassen.

Erleichterungen bei Immobilienkäufen

Die Befreiung von der Grundbuch- und Pfandeintragungsgebühr für private Immobilienkäufe ab 1. April 2024 ist eine wichtige Erleichterung für künftige Ersteigentümer. Die Maßnahme ist auf zwei Jahre befristet. Damit werden Immobilienkäufe attraktiver gemacht und der heimische Immobilienmarkt gefördert.

Baukonjunkturpaket

Die heimische Bauwirtschaft verzeichnete seit 2021 eine sinkende Wertschöpfung. Im Frühjahr 2024 wurde die Branche mit dem Baukonjunkturpaket unterstützt. Das Paket „Wohnraum und Bauoffensive“ umfasst u. a. steuerliche Anreize für das Vorziehen bzw. Fertigstellen von Bauprojekten durch eine temporär höhere AfA in der Höhe von 4,5 % in den Jahren 2024, 2025 und 2026. Insgesamt werden damit mehr als 2 Mrd. Euro in die Schaffung von leistbarem Wohnraum und in die Konjunkturbelebung investiert.

  • Über € 2 Mrd. in die Schaffung von leistbarem Wohnraum und die Konjunkturbelebung investiert

Handwerkerbonus und Reparaturbonus

Zum Maßnahmenpaket zur Ankurbelung der Baukonjunktur gehört auch der Handwerkerbonus. Zudem wurde ab September 2023 der Reparaturbonus neu aufgelegt. Infolge der Unwetter und Überschwemmungen in Österreich im Herbst 2024 wurde der Handwerkerbonus auch auf Dienstleistungen von Abfallsammlungs-, Abfallbehandlungs-, Abwasserbehandlungs-, Entrümplungs- und Kanalräumungsunternehmen sowie Unternehmen zur Wartung von Abscheide- und Kläranlagen ausgedehnt. Der Handwerkerbonus bringt insgesamt Entlastungen von bis zu 300 Mio. Euro, der Reparaturbonus entlastet um bis zu 50 Mio. Euro pro Jahr.

  • Entlastung um € 300 Mio. durch Handwerkerbonus und um
    € 50 Mio. pro Jahr durch Reparaturbonus

Unwetterhilfsaktion

Die enormen Regenfälle im September 2024 verursachten Schäden in zahlreichen Betrieben. Die Hochwasser-Sonderförderung brachte zinsgünstige Kredite mit einem Volumen von insgesamt 100 Mio. Euro und Garantien für den Wiederaufbau der geschädigten Betriebe.